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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Artikel

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt "VOB") ist ein mehrteiliges Klauselwerk, das Regelungen für die Vergabe von Bauauträgen durch öffentliche Auftraggeber und für den Inhalt von Bauverträgen enthält.

Den neuen Namen führt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erst seit der Neufassung 2002. Vor der Umbenennung hieß sie "Verdingungsordnung für Bauleistungen". Die Abkürzung "VOB" blieb unverändert.

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Inhalt

Die VOB enthält 3 Teile:

  • Teil A: "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A ).
Dabei handelt es sich um Vorschriften, die bei der Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber zu beachten sind.
Die für Bauverträge grundsätzlich geltenden Vorschriften des BGB über den Werkvertrag enthalten für viele der in dem Baurecht auftretenden Probleme keine spezifischen Lösungen. Es besteht daher häufig das Bedürfnis nach zusätzlichen Regelungen. Hierfür wurde die VOB/B entwickelt. Diese muss von öffentlichen Auftraggebern zu dem Bestandteil des Bauvertrags gemacht werden. In der Praxis wird jedoch häufig auch von privaten Vertragsparteien in Bauverträgen die Geltung der VOB/B vereinbart.
  • Teil C: "Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen" (VOB/C).
Nach § 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B gilt dann, wenn in dem Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart ist, auch die VOB/C als Bestandteil des Vertrags.
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Entstehung

Eine erste Fassung stammt von 1926. Seit 1947 gehört es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Verdingungsausschusses (DVA), Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiter zu entwickeln, insbesondere durch Fortschreibung der VOB.

Der DVA ist ein nicht rechtsfähiger Verein, dem als Mitglieder sowohl Vertreter der öffentlichen Hand (Bundes-, Länderministerien und kommunale Spitzenverbände) als auch Spitzenorganisationen der Auftragnehmer aus der Bauwirtschaft angehören. Seine Tätigkeit soll dem Absicht eines gerechten Ausgleichs zwischen den Interessen der Auftraggeber und der Bauunternehmer dienen.

In den Jahren 1952, 1973, 1979, 1988, 1990, 1992, 1996, 1998 und 2 Tausend wurden jeweils veränderte Fassungen der VOB herausgegeben. Erhebliche Änderungen enthalten die Fassung von 2 Tausend und die Fassung von 2002, die insbesondere der Anpassung an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts dient.

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Umbenennung

Der DVA hat sich in dem Jahr 2 Tausend umbenannt in "Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen". Entsprechend trägt auch die VOB seit der letzten Neufassung in dem Jahr 2002 nunmehr die Nennung "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen".



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